KFZ-Versicherung: VVG § 45

 



 

(KFZ) Versicherung und Recht: VVG § 45

  1. Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.