(KFZ) Versicherung und Recht: VVG § 43
- Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist
- Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.