KFZ-Versicherung: VVG § 43

 



 

(KFZ) Versicherung und Recht: VVG § 43

  1. Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist

  2. Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.