KFZ-Versicherung: VVG § 42

 



 

(KFZ) Versicherung und Recht: VVG § 42

  1. Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.