KFZ-Versicherung: VVG § 37

 



 

(KFZ) Versicherung und Recht: VVG § 37

  1. Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in Textform angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt werde.