(KFZ) Versicherung und Recht: VVG § 37
- Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in Textform angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt werde.
KFZ-Versicherung: VVG § 37 |
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(KFZ) Versicherung und Recht: VVG § 37
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